Schließung des Sozialgerichts Stendal

Schließung des Sozialgerichts Stendal

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat mit § 4 Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA Nr. 3/2008 vom 20.2.2008) die Aufhebung des Sozialgerichts Stendal mit Ablauf des 31. Oktober 2010 beschlossen. Der bisherige Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stendal setzt sich aus den nördlichen und östlichen Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt zusammen (Altmarkkreis Salzwedel, Landkreise Stendal und Jerichower Land). Dieser Gerichtsbezirk wird mit Wirkung vom 1. November 2010 dem Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Magdeburg angegliedert. Das Sozialgericht Magdeburg wird ab diesem Zeitpunkt das örtlich zuständige Sozialgericht für folgende kommunale Verwaltungsbereiche sein:

- Altmarkkreis Salzwedel 
- Landkreis Stendal
- Landkreis Jerichower Land
- Kreisfreie Landeshauptstadt Magdeburg
- Landkreis Börde
- Lankreis Harz
- Salzlandkreis.

Sämtliche vor der Schließung des Sozialgerichts Stendal dort nicht erledigten Verfahren einschließlich der ruhenden Rechtsstreite werden am 1. November 2010 vom Sozialgericht Magdeburg übernommen. Diese Verfahren erhalten, soweit sie nicht ruhend gestellt sind, aus datentechnischen Gründen ein neues Aktenzeichen, welches den Beteiligten mitgeteilt wird.

Da die Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Stendal an das Sozialgericht Magdeburg wechseln, strebt das Präsidium des Sozialgerichts Magdeburg an, die Zuständigkeiten für die Bestandsverfahren unverändert zu lassen.

 

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Die am 18. Mai 2010 in Kraft tretende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) dient auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Diese Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Soweit Rechtsanwälte bzw. Anwaltskanzleien über eine Internetpräsenz verfügen, ergeben sich zahlreiche in der DL-InfoV geregelte Informationspflichten bereits aus geltendem Recht, insbesondere aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG).

Weiterlesen: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

   

Zwangsvollstreckungsauftrag im Internet

Neufassung des Zwangsvollstreckungsauftrages im Internet

Der auf der Homepage des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt im Internet zur Verfügung gestellte Zwangsvollstreckungsauftrag wurde neu gefasst. Der neu gefasste Vordruck enthält insbesondere Hinweise zur evtl. Verwertung gepfändeter Gegenstände durch Versteigerung im Internet. Zudem wurden die Anordnungen zur Einziehung von Raten verändert. Der Vordruck ist hier abrufbar.