Beratungshilfe

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe - ausreichende Möglichkeit zur Selbsthilfe bei Bewilligung von Beratungshilfe in Parallelfällen

Die Beschwerdeführer in den miteinander verbundenen Verfahren sind jeweils Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Sie beantragten Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen. Das Amtsgericht bewilligte die Beratungshilfe nicht für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern erachtete es als ausreichend, wenn die Eltern - wie im Verfahren 1 BvR 1120/11 - bzw. der der im Haushalt lebende Partner - wie im Verfahren 1 BvR 1121/11 - Beratungshilfe erhalten. Minderjährigen Kindern könne als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe nicht bewilligt werden, da sie weder einer rechtlichen Beratung bedürften noch eine solche in Anspruch nähmen. Soweit die Bedarfsgemeinschaft durch eines ihrer Mitglieder vertreten werde, sei nur diesem Beratungshilfe zu gewähren, da es allein berechtigt sei, die Überprüfung eines Verwaltungsaktes zu beantragen, die dann grundsätzlich hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft erfolge.

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Beratungshilfe

Schreiben DIE LINKE. Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt vom 10.03.2011

"Sehr geehrter Herr Dr. Moeskes, sehr geehrter Herr Lisec,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 08.03.2011 möchte die Fraktion DIE LINKE. im Landtag von Sachsen-Anhalt gern Ihre Fragen beantworten und wie folgt Stellung nehmen.

Wir würden ebenfalls nach der Landtagswahl am 20. März 2011 von Ihrem Angebot Gebrauch machen wollen, mittels eines gemeinsamen Gespräches Lösungsvorschläge zum genannten Thema zu erörtern.

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Beratungshilfe

Schreiben des Präsidenten an Fraktionen des Landtages sowie an Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Damen und Herren,

"Damit die verfassungsrechtlich garantierte Gleichheit vor dem Gesetz auch in der Realität umgesetzt werden kann, darf niemand allein aus finanziellen Gründen daran gehindert sein, seine Rechte - sei es außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozesses - wahrzunehmen. Daher haben Rechtsuchende, die die Mittel für die Beratung und außergerichtliche Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht selbst aufbringen können, die Möglichkeit, Beratungshilfe und später gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen."

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Beratungshilfe

Schreiben CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt vom 15.03.2011

„Sehr geehrter Herr Dr. Moeskes, sehr geehrte Damen und Herren,

dankend habe ich Ihr Anschreiben vom 8. März 2011 erhalten und zur Kenntnis genommen. Die von Ihnen in Ihrem Anschreiben geschilderte Problematik, dass Rechtssuchende mit einem Beratungshilfeersuchen von Amtsgerichten abgewiesen und auf andere Hilfemöglichkeiten verwiesen werden, habe ich zum Anlass genommen und mich mit dem Justizministerium zur Klärung dieses Sachverhaltes in Verbindung gesetzt.

Der CDU-Fraktion ist wichtig, dass denjenigen, die Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, diese auch erhalten. Niemandem soll der Zugang zur Beratungshilfe verwehrt werden. Dennoch möchten wir nicht pauschal über die Praxis urteilen, bevor wir nicht nähere

Informationen bzw. die bereits in die Wege geleiteten Maßnahmen zur Behebung dieser Missstände bei der zuständigen Stelle erfragt zu haben. Wir sind gern bereit, sobald uns ein Ergebnis vorliegt, Ihnen dieses nachzureichen.

Ferner erlaube ich mir den Hinweis, dass die Beratungshilfe nicht ausschließlich von Amtsgerichten und den dort beschäftigten Rechtspflegern erfolgen muss. Es besteht für den Ratsuchenden auch die Möglichkeit, sich direkt an einen Rechtanwalt zu wenden, der für den Mandanten alle ihn betreffenden Angelegenheiten der Beratungshilfe klärt. Auf die dem Rechtsanwalt dafür entstehende Gebühr kann er selbstverständlich freiwillig verzichten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Holger Stahlknecht MdL
Vorsitzender der Arbeitsgruppe"

   

Beratungshilfe

Schreiben BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Sachsen-Anhalt vom 15.03.2011

„Sehr geehrter Herr Dr. Moeskes,
sehr geehrter Herr Lisec,

die Praxis der Gerichte, die in jüngster Zeit auch vermehrt auftritt, ist uns bekannt.

Wir sehen darin eine ernste Einschränkung des freien Zugangs zu anwaltlicher Beratung für den Personenkreis, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne Beratungshilfe nicht in der Lange ist, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Diese Praxis birgt die Gefahr, dass die Möglichkeit sich über die eigenen Rechte zu informieren und sie ggf. durch zusetzen, vom jeweiligen Geldbeutel abhängt. Eine sowohl unter rechtsstaatlichen als auch sozialen Gesichtspunkten nicht hinnehmbare Entwicklung.

Es ist davon auszugehen, dass die derzeitige Praxis unter Kostengesichtspunkten erfolgt.

Wir wollen dieser Entwicklung entgegentreten und - bei Beachtung der Unabhängigkeit der Justiz - darauf hinwirken, dass Beratungshilfe rechtmäßig ohne Schikanen gewährt wird.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Prof. Dr. Claudia Dalbert                                     gez. Christoph Erdmenger Landesvorsitzende                                                    Landesvorsitzender"