RAK aktuell

Anerkennung von Fortbildungen... aktuell

Die Fortbildungspflicht nach der Fachanwaltsordnung

Bezüglich der zu leistenden jährlichen Fortbildung und der Anerkennung angebotener Seminare gibt es leider immer wieder Unklarheiten und Unstimmigkeiten.

Nachfolgend finden Sie einige Hinweise, um zukünftige Probleme zu reduzieren oder zu vermeiden.

Jährliche Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO

Nach § 15 FAO n.F. muss jeder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, der/die eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- und Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus (§ 15 Abs. 1 FAO). Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (15 Abs. 2 FAO). Bis zu fünf Stunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Fortbildungsnachweise reichen Sie bitte ein …

WIEVIEL ?

  • im Umfang von 15 Nettozeitstunden (d.h. abzüglich aller Pausen) pro Kalenderjahr und pro Fachanwaltschaft,

WANN ?

  • möglichst unterjährig nach Erhalt der Teilnahmebescheinigung, spätestens aber bis zum 31.12. eines Kalenderjahres

WIE ?

  • per Telefax (0391/2527203) oder in Kopie (keine Originale) auf dem Postweg oder elektronisch (info@rak-sachsen-anhalt.de)

  • nicht doppelt; einmalige Zusendung reicht aus; bitte keine vorab Sendung per Telefax oder Email

WOHIN ?

  • in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt

Bestätigung über die Erfüllung der Fortbildungspflicht

Eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildungs-pflicht erfolgt von Seiten der Geschäftsstelle nicht. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der FAO genügen, setzt sich die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle mit Ihnen in Verbindung.

Beginn der Fortbildungspflicht

Wird der Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.

Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die noch keinen Fachanwaltsantrag gestellt haben, bitten wir, die Fortbildungsnachweise gemäß §§ 4 Abs. 2, 15 FAO erst bei Antragstellung einzureichen, da der zuständige Fachausschuss erst zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung prüft.

Auskünfte über die Anerkennung zukünftiger Veranstaltungen

Eine Anerkennung zukünftiger Fortbildungsveranstaltungen im Voraus erfolgt weder gegenüber dem Veranstalter noch gegenüber unseren Mitgliedern. Im Rahmen einer Vorprüfung kann allenfalls Auskunft über die grundsätzliche Geeignetheit der Veranstaltung gegeben werden. Diese Auskunft begründet keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung nach § 15 FAO, da wir keinen Einfluss auf tatsächliche Inhalte, Dozenten oder die Dauer der Veranstaltung haben. Die endgültige Prüfung und Anerkennung erfolgt erst nach Einreichung der Teilnahmebescheinigung des Veranstalters.

Mehrere Fachanwaltsbezeichnungen

Pro Fachanwaltsbezeichnung sind kalenderjährlich jeweils 15 Zeitstunden nachzuweisen.

Übertragung von Fortbildungsstunden ins Folgejahr

Eine vollständige oder teilweise Übertragung von Fortbildungsstunden ins Folgejahr (sog. Vordienen) widerspricht der gesetzlich normierten jährlichen Fortbildungspflicht und ist nicht möglich.

Nachholen

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen vom 08.04.2014, AnwZ (Brfg) 16/12 und vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13) die Fortbildung zwingend in dem jeweiligen Kalenderjahr zu erbringen ist. Ein Nachholen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und bei einer zeitnahen Beantragung nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes im noch laufendenden Kalenderjahr zulässig.

Kombinationsveranstaltungen / Schnittstellenseminare

Eine Kombinationsveranstaltung ist eine Veranstaltung, die für mehrere Fachgebiete im Sinne der FAO als Fortbildung geeignet ist.
Dieselben Zeitstunden können nicht für verschiedene Fachanwaltschaften angerechnet werden.
Bitte teilen Sie der Geschäftsstelle deshalb mit, in welchem Umfang die Fortbildung auf welche Fachanwaltsbezeichnung registriert werden soll.

Wir bitten Sie um Beachtung nachfolgender Hinweise zur Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 15 FAO:

Fortbildungsmöglichkeiten...

Hörende Teilnahme

Eine Fortbildungsveranstaltung muss einen Fachbezug zur Fachanwaltsbezeichnung aufweisen. Orientierung bieten dabei die §§ 8 ff. FAO und die darin für die jeweiligen Fachanwaltsbezeichnungen aufgeführten Gebiete, in denen der Fachanwalt über besondere Kenntnisse verfügen sollte.
Nicht anerkennungsfähig sind Fortbildungsveranstaltungen, die zwar für den einzelnen Fachanwalt nützlich sind, die aber als solche keinen Fachbezug aufweisen. Veranstaltungen mit allgemeinen Inhalten zum Kanzleimanagement, zur Kommunikation, Mediation usw. können nicht berücksichtigt werden.
Die Fortbildungsveranstaltung soll nicht nur Basiswissen vermitteln, sondern dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung vorhandener Kenntnisse dienen. Die Teilnahme an Grundlagenseminaren ist daher nicht anerkennungsfähig.
Nicht mehr zwingend erforderlich ist nach der Änderung des Wortlautes „anwaltsspezifisch“ in „anwaltsorientiert oder interdisziplinär“, dass es sich um eine Veranstaltung von Anwälten für Anwälte handelt.
Die Veranstaltung soll „anwaltsorientiert“ sein, d.h. sich zumindest auch an Anwälte richtet und zumindest anteilig die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt. Daneben sind künftig sog. interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen, d.h. rechtsgebietsübergreifende Veranstaltungen anerkennungsfähig. Davon sollen auch nicht-juristische Veranstaltungen umfasst sein, die als Schnittstellenseminare zwar einen Bezug zum Fachgebiet aufweisen, aber beispielsweise von Medizinern, Psychologen, Sachverständigen, Architekten, Verfahrensbeiständen etc. geleitet werden, ohne dabei ausdrücklich von oder für Rechtsanwälte konzipiert zu sein. Diese Veranstaltungen müssen jedoch ein dem Fachanwalt angemessenes Niveau aufweisen.

Der Nachweis wird durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter geführt. Die Bestätigung muss folgenden Inhalt haben:

  • Veranstalter,
  • Datum und Ort,
  • Thema bzw. Inhalt,
  • Dozent/en,
  • Beginn, Ende und Pausenzeiten (maßgeblich ist ausschließlich die Nettozeit, d. h. abzüglich aller Pausen),
  • Bestätigung der ständigen Präsenz des Teilnehmers und
  • Unterschrift des Veranstalters.

Anmeldebestätigungen oder Zahlungsnachweise genügen zum Nachweis nicht!

Soweit der Teilnahmebestätigung der Fachbezug nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, bitten wir Sie um Einreichung einer Inhaltsübersicht oder des Skriptes der Veranstaltung. Eingereichte Originale reichen wir selbstverständlich zurück.

Dozierende Tätigkeit

Danach können künftig auch Dozententätigkeiten vor einem nichtjuristischen Publikum/Laienpublikum anerkannt werden, soweit die Veranstaltung der Aus- oder Fortbildung des Publikums dient. Anerkennungsfähig sind daher Schulungen von Personalleitern, Jobcentermitarbeitern, Betriebsräten etc. Daneben muss ein nachvollziehbarer Bezug der Veranstaltung zum Fachgebiet der geführten Fachanwaltsbezeichnung vorliegen. Nicht ausreichend sind reine Informationsveranstaltungen bzw. Veranstaltungen, die der bloßen Mandantenakquise dienen.
Vorbereitungszeiten können berücksichtigt und anerkannt werden. Voraussetzung ist ein plausibler Nachweis zum Umfang der Vorbereitung, insbesondere durch Vorlage von Manuskripten, Powerpoint-Präsentationen und ähnliches und entsprechende Erläuterungen des/r Rechtsanwaltes/in.

Der Nachweis wird durch Vorlage einer Bestätigung durch den Veranstalter geführt. Die Bestätigung muss folgenden Inhalt haben:

  • Veranstalter,
  • Datum und Ort der Veranstaltung,
  • Thema bzw. Inhalt Ihres Vortrages und die tatsächliche Dauer der Veranstaltung sowie
  • Unterschrift des Veranstalters

Wir bitten Sie von der Übersendung von Dozentenverträgen und/oder Honorarvereinbarungen abzusehen, da diese nicht als Nachweis für die dozierende Tätigkeit genügen.

Wissenschaftliche Publikationen, § 15 Abs. 1 S. 1 FAO

Die Anerkennung einer wissenschaftlichen Publikation setzt in qualitativer Hinsicht ein gewisses anwaltliches Niveau voraus; sie darf nicht nur Basiswissen vermitteln. Notwendig ist in jedem Fall ein fachlicher Bezug zu dem Gebiet, auf dem die Fachanwaltsbezeichnung geführt wird.
Für den kalenderjährlichen Nachweis kommt es bei Publikationen auf das Erscheinungsjahr an und nicht auf das Verfassen der Publikation.

Bitte reichen Sie als Nachweis der Fortbildung durch wissenschaftliche Publikationen eine Kopie Ihrer Publikation ein und teilen Sie uns den für das Erstellen erforderlichen Zeitaufwand mit. Bei Büchern kann der Geschäftsstelle ein Exemplar zur Ansicht vorgelegt werden, möglich ist auch eine Kopie des Inhalts- und Bearbeiterverzeichnisses. Eingereichte Originale reichen wir zurück.

Online-Seminare

Grundsätzlich können Online-Seminare unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt ist und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird.

Für den Nachweis der „durchgängigen Teilnahme“ an einer nicht in Präsenzform durchgeführten Veranstaltung erscheint eine Kombination aus einer sog. „Buttonlösung“ nebst Kontrollfragen geeignet. Bei der sog. „Buttonlösung“ erscheint im Laufe des Online-Seminars zufallsgesteuert ein Anwesenheitsbutton, welcher vom Teilnehmer des Seminars angeklickt werden muss. Je nach Länge des Seminars erscheint ein Button zwischen vier- und fünfmal und muss drei bzw. viermal angeklickt werden. Nach einem ähnlichen Prinzip läuft eine Überprüfung der Anwesenheit mittels Kontrollfragen ab. Auch hier werden zufallsgesteuert im Laufe des Online-Seminars Kontrollfragen eingeblendet, welche zu beantworten sind.

Der Nachweis wird durch Vorlage einer Bestätigung durch den Veranstalter geführt. Die Bestätigung muss folgenden Inhalt haben:

  • Veranstalter,
  • Datum und Ort,
  • Thema bzw. Inhalt der Veranstaltung,
  • Dozent/-en,
  • Beginn, Ende und Pausenzeiten (maßgeblich ist ausschließlich die Nettoseminarzeit, d.h.abzüglich aller Pausen),
  • Bestätigung der durchgängigen Teilnahme nebst Erläuterung des Kontrollprinzips,
  • Bestätigung der Möglichkeit der Interaktion zwischen Referent und Teilnehmern und Teilnehmern untereinander und
  • Unterschrift des Veranstalter

Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, § 15 Abs. 4 FAO

Die Neuregelung des § 15 Abs. 4 FAO bestimmt, dass „bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt“.
Mit der Neufassung des § 15 FAO ab dem 01.01.2015 können bis zu fünf Stunden der Fortbildungspflicht in Form des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden. Die reine Lektüre von Fachzeitschriften soll dabei nicht ausreichend sein, ebenso wenig die anwaltliche Versicherung, man habe ein Selbststudium durchgeführt. Vielmehr setzt die Anerkennungsfähigkeit des Selbststudiums das Absolvieren einer Lernerfolgskontrolle voraus. Die Satzungsversammlung dachte dabei an die Lektüre von Fachzeitschriften, Newsletter, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungs- und Praxishinweise enthalten sind. Im Anschluss an die Lektüre soll dann ein an die Lerninhalte anknüpfendes Prüfungsmodul absolviert werden.

Für den Nachweis dieser Art der Pflichtfortbildung ist es notwendig, dass Sie uns eine Bescheinigung über das Selbststudium und die Lernerfolgskontrolle vorlegen, § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO. Der Bescheinigung sollten der zeitliche Umfang und der Inhalt des Selbststudiums sowie ein Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der ausgewiesenen Lernzeit zu entnehmen sein. Im Übrigen sollte die selbstständige und persönliche Beantwortung der Kontrollfragen versichert werden.

 

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