Fachanwaltschaft

Die für den Erwerb des Fachanwalts­titels er­forder­lichen Vor­aussetzungen, nennt die Fach­anwalts­ordnung (FAO). Grund­sätzlich muss ein Anwalt zum Erreichen der Fach­anwalts­bezeichnung eine drei­jährige Zu­lassung und Tätig­keit inner­halb der letzten sechs Jahre vor Stellen des Antrags vorweisen. Zusätzlich müssen besondere praktische Er­fahrungen durch die persön­liche und weisungs­freie Be­arbeitung von Fällen im Fach­gebiet belegt werden.

Fachanwaltschaft

Fachanwalt ist eine erlaubnis­pflichtige Be­zeichnung, die ein Rechts­anwalt in Deutschland führen darf, wenn er besondere Kennt­nisse und Er­fahrungen in einem Rechts­gebiet erworben hat (§ 43c BRAO). Die zugelassenen Fach­anwalts­bezeichnungen sowie die Voraus­setzungen und das Verfahren für ihre Ver­leihung sind in der Fach­anwaltsordnung (FAO) geregelt.