Seit dem 1. Januar 2011 arbeitet die neueingerichtete Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin als neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt.
Die Schlichtungsstelle ist kein Organ der Bundesrechtsanwaltskammer, sondern eine eigenständige, unabhängige Einrichtung, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin eingerichtet wurde. Sie kann bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro angerufen werden. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass beide Parteien zum Dialog bereit sind und die Kriterien zur Anrufung der Schlichtungsstelle erfüllt werden.
In Sachsen-Anhalt ist die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle in bestimmten Rechtsstreitigkeiten seit dem 1. Juli 2001 gesetzlich vorgeschrieben. Sie können eine Klage in diesen Fällen nur dann bei Gericht einreichen, wenn Sie nachweisen können, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde und dabei keine Einigung erzielt werden konnte.
Für die Durchführung des außergerichtlichen obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind folgende Schlichtungsstellen vorgesehen:
- Die auf kommunaler Ebene eingerichteten Schiedsstellen. Auskünfte erteilen die Gemeinden und Amtsgerichte.
- Jede Notarin und jeder Notar. Auskunft erteilt die Notarkammer Sachsen-Anhalt.
- Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die/der in der jährlich zu erstellenden Liste aufgenommen wurde.
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb des obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens die Güte- und sonstigen Schlichtungsstellen jederzeit freiwillig anrufen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.