Prozesskostenhilfe

Informationen zu Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

Beratungshilfe

Beratungs­hilfe wird dagegen dem Rechts­suchenden, der wirt­schaftlich unbe­mittelt ist, für eine außer­gerichtliche Beratung oder außer­gerichtliche Tätig­keit eines Rechts­anwaltes oder Rechts­anwältin bewilligt.

Beratungs­hilfe wird nur auf Antrag gewährt und ist vom Rechts­suchenden bei dem für ihn zustän­digen Amts­gericht zu stellen. Sofern die Vor­aussetzungen vorliegen, stellt das Amts­gericht dem Rechts­suchenden einen Berechti­gungs­schein aus, den er bei der Anwältin / dem Anwalt seiner Wahl vorlegen muss.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenkostenshilfe

Die Prozesskosten­hilfe soll als Aus­fluss des Sozialstaats­prinzips gewähr­leisten, dass auch Personen der Zu­gang zu den staat­lichen Gerichten eröffnet wird, denen es aus wirtschaft­lichen Gründen nicht möglich ist, die dafür erforder­lichen Kosten aus eigenen Mitteln auf­zubringen. Prozess­kosten­hilfe oder Verfahrens­kosten­hilfe (in Familien­sachen) wird nur für gericht­liche Ver­fahren gewährt, nicht dagegen für z. B. Wider­spruchs­verfahren, so genannte Vor­verfahren, wie es im Verwaltungs­recht und Sozial­recht vorgesehen ist. Im Straf­verfahren kommt die Bean­tragung von Prozess­kosten­hilfe nur für den Neben­kläger oder Privat­kläger in Frage. Dem Be­klagten kann keine Prozess­kosten­hilfe bewilligt werden, da für ihn die Vor­schriften über die Be­stellung eines Pflicht­verteidigers gelten.

Die Vergütung der Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälte ist in Deutsch­land gesetzlich geregelt, und zwar im RVG (Rechtsanwalts­vergütungsgesetz).
Verein­barungen, die von der gesetz­lichen Regelung ab­weichen, müssen schrift­lich getroffen werden.
Grundsätzlich unzulässig - und damit unver­bindlich - sind Absprachen, durch die das Honorar des Anwalts vom Erfolg seiner Tätig­keit abhängig gemacht wird. Verboten ist es dem Anwalt auch, einen Teil des erstrit­tenen Betrages als Honorar zu verlangen. Schließlich ist es regelmäßig nicht erlaubt, die im RVG fest­geschriebenen Gebühren zu unter­schreiten.

Diese gesetzlichen Gebühren orien­tieren sich - jedenfalls in den meisten Fällen - am Gegenstands­wert. Das ist - vereinfacht ausgedrückt - der Betrag oder Wert, um den ge­stritten wird. In Ab­hängigkeit von diesem Gegen­standswert erwirbt der Anwalt Vergütungs­ansprüche für bestimmte im RVG näher bezeichnete Tätig­keiten oder Verfahrens­abschnitte. Die Schwierig­keit der Sache oder der Arbeits­aufwand spielen dabei für gerichtliche Auseinander­setzungen keine und für den außer­gerichtlichen Bereich nur eine untergeordnete Rolle.

In Straf­sachen unterscheidet das RVG ebenfalls zwischen vor- bzw. außer­gerichtlicher und gerichtlicher Tätig­keit und knüpft zusätzlich an die sachliche Zuständig­keit des betreffenden Gerichts an.

Bürgerinnen und Bürger, die in be­engten wirtschaft­lichen Verhält­nissen leben, können Beratungs- oder Prozesskosten­hilfe beantragen. In diesen Fällen übernimmt der Staat die anfallenden Anwalts­gebühren ganz oder teilweise.

Nähere Informationen zu den Anwalts­gebühren und zu den voraus­sichtlichen Kosten der Be­arbeitung eines konkreten Mandates erhalten Sie von jedem Rechts­anwalt.