Kanzleisitzverlegung

Kanzleisitzverlegung, andere Kanzlei und Zweigstelle

Sofern der Rechtsanwalt seine Kanzlei verlegt, eine weitere Kanzlei oder Zweigstelle errichtet oder eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle aufgibt, hat er dies der Rechts­anwalts­kammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 BRAO). Das gleiche gilt für die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechts­anwalts­kammer, die dieser ebenfalls anzuzeigen ist.

Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei aus dem Bezirk der Rechts­anwalts­kammer Sachsen-Anhalt in den Bezirk einer anderen Rechts­anwalts­kammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechts­anwalts­kammer Sachsen-Anhalt wird anschließend von der anderen Kammer über die Aufnahme benachrichtigt und die Mit­gliedschaft erlischt in der Kammer Sachsen-Anhalt.