Kanzleisitzverlegung, andere Kanzlei und Zweigstelle
Sofern der Rechtsanwalt seine Kanzlei verlegt, eine weitere Kanzlei oder Zweigstelle errichtet oder eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle aufgibt, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 BRAO). Das gleiche gilt für die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, die dieser ebenfalls anzuzeigen ist.
Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt wird anschließend von der anderen Kammer über die Aufnahme benachrichtigt und die Mitgliedschaft erlischt in der Kammer Sachsen-Anhalt.