Abwicklung

Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers

Abwicklung gem. § 55 BRAO

Ist ein Rechtsanwalt gestorben, oder die Zu­lassung eines früheren Rechts­anwalts erloschen, kann die Rechts­anwalts­kammer einen Rechts­anwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richter­amt erlangt hat, zum Abwick­ler der Kanzlei bestellen. Der Ab­wickler wird gem. § 55 Abs. 1 Satz 3 BRAO in der Regel nicht länger als ein Jahr bestellt. Auf Antrag kann die Ab­wicklung höchstens jeweils ein Jahr verlängert werden.

Der Abwickler soll die schwebenden Angelegen­heiten abwickeln. Er führt laufende An­träge fort. Ihm stehen die anwalt­lichen Befugnis­se zu, die der verstorbene/aus­geschiedene Rechts­anwalt hatte.

Die Abwickler­bestellung kann widerrufen werden.

Ein Antrag auf Abwickler­bestellung kann mit formlosen Antrag durch die Erben gestellt werden oder durch Behörden oder Mandanten.