Fortbildungsnachweise

Fachanwaltsordnung schreibt Fortbildungspflicht vor

Jährliche Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO

Nach § 15 FAO n.F. muss jeder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, der/die eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- und Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus (§ 15 Abs. 1 FAO). Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (15 Abs. 2 FAO). Bis zu fünf Stunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Einreichung Fortbildungsnachweise

WIEVIEL ?

  • im Umfang von 15 Nettozeitstunden (d.h. abzüglich aller Pausen) pro Kalenderjahr und pro Fachanwaltschaft,

WANN ?

  • möglichst unterjährig nach Erhalt der Teilnahmebescheinigung, spätestens aber bis zum 31.12. eines Kalenderjahres

WIE ?

  • per Telefax (0391/2527203) oder in Kopie (keine Originale) auf dem Postweg oder elektronisch {{info@rak-sachsen-anhalt.de}}

  • nicht doppelt; einmalige Zusendung reicht aus; bitte keine vorab Sendung per Telefax oder Email

WOHIN ?

  • in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt

Bestätigung über die Erfüllung der Fortbildungspflicht

Eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildungspflicht erfolgt von Seiten der Geschäftsstelle nicht. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der FAO genügen, setzt sich die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle mit Ihnen in Verbindung.

Beginn der Fortbildungspflicht

Wird der Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.

Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die noch keinen Fachanwaltsantrag gestellt haben, bitten wir, die Fortbildungsnachweise gemäß §§ 4 Abs. 2, 15 FAO erst bei Antragstellung einzureichen, da der zuständige Fachausschuss erst zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung prüft.

Auskünfte über die Anerkennung zukünftiger Veranstaltungen

Eine Anerkennung zukünftiger Fortbildungsveranstaltungen im Voraus erfolgt weder gegenüber dem Veranstalter noch gegenüber unseren Mitgliedern. Im Rahmen einer Vorprüfung kann allenfalls Auskunft über die grundsätzliche Geeignetheit der Veranstaltung gegeben werden. Diese Auskunft begründet keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung nach § 15 FAO, da wir keinen Einfluss auf tatsächliche Inhalte, Dozenten oder die Dauer der Veranstaltung haben. Die endgültige Prüfung und Anerkennung erfolgt erst nach Einreichung der Teilnahmebescheinigung des Veranstalters.

Mehrere Fachanwaltsbezeichnungen

Nach § 15 FAO n.F. muss jeder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, der/die eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- und Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus (§ 15 Abs. 1 FAO). Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (15 Abs. 2 FAO). Bis zu fünf Stunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Übertragung von Fortbildungsstunden ins Folgejahr

Eine vollständige oder teilweise Übertragung von Fortbildungsstunden ins Folgejahr (sog. Vordienen) widerspricht der gesetzlich normierten jährlichen Fortbildungspflicht und ist nicht möglich.

Nachholen von Fortbildungsstunden

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen vom 08.04.2014, AnwZ (Brfg) 16/12 und vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13) die Fortbildung zwingend in dem jeweiligen Kalenderjahr zu erbringen ist. Ein Nachholen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und bei einer zeitnahen Beantragung nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes im noch laufendenden Kalenderjahr zulässig.

Kombinationsveranstaltungen / Schnittstellenseminare

Eine Kombinationsveranstaltung ist eine Veranstaltung, die für mehrere Fachgebiete im Sinne der FAO als Fortbildung geeignet ist.
Dieselben Zeitstunden können nicht für verschiedene Fachanwaltschaften angerechnet werden.
Bitte teilen Sie der Geschäftsstelle deshalb mit, in welchem Umfang die Fortbildung auf welche Fachanwaltsbezeichnung registriert werden soll.

Wir bitten Sie um Beachtung nachfolgender Hinweise zur Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 15 FAO:

Fortbildungsmöglichkeiten...

Hörende Teilnahme

Eine Fortbildungsveranstaltung muss einen Fach­bezug zur Fach­anwalts­bezeichnung aufweisen. Orien­tierung bieten dabei die §§ 8 ff. FAO und die darin für die je­weiligen Fach­anwalts­bezeichnungen auf­geführten Gebiete, in denen der Fach­anwalt über besondere Kennt­nisse verfügen sollte.
Nicht anerkennungs­fähig sind Fort­bildungs­veranstaltungen, die zwar für den einzelnen Fach­anwalt nützlich sind, die aber als solche keinen Fach­bezug aufweisen. Ver­an­staltungen mit all­gemeinen In­halten zum Kanzlei­management, zur Kommuni­kation, Mediation usw. können nicht be­rücksichtigt werden.
Die Fort­bildungs­veranstaltung soll nicht nur Basis­wissen ver­mitteln, sondern dem Auf­bau, der Ver­tiefung und der Aktuali­sierung vorhandener Kennt­nisse dienen. Die Teil­nahme an Grundlagen­seminaren ist daher nicht anerkennungs­fähig.
Nicht mehr zwingend erforder­lich ist nach der Änderung des Wortlautes „anwalts­spezifisch“ in „anwalts­orientiert oder inter­disziplinär“, dass es sich um eine Ver­anstaltung von Anwälten für Anwälte handelt.
Die Ver­anstaltung soll „anwalts­orientiert“ sein, d.h. sich zumindest auch an Anwälte richtet und zumindest anteilig die Besonder­heiten der anwaltlichen Tätig­keit berücksichtigt. Daneben sind künftig sog. inter­disziplinäre Fortbildungs­veranstaltungen, d.h. rechtsgebiets­übergreifende Ver­anstaltungen anerkennungsfähig. Davon sollen auch nicht-juristische Ver­anstaltungen umfasst sein, die als Schnittstellen­seminare zwar einen Bezug zum Fach­gebiet aufweisen, aber beispiels­weise von Medizinern, Psychologen, Sach­verständigen, Architekten, Verfahrens­beiständen etc. geleitet werden, ohne dabei aus­drücklich von oder für Rechts­anwälte konzipiert zu sein. Diese Ver­anstaltungen müssen jedoch ein dem Fachanwalt angemessenes Niveau aufweisen.

Der Nachweis wird durch Vorlage einer Teilnahme­bestätigung durch den Veranstalter geführt. Die Bestätigung muss folgenden Inhalt haben:

  • Veranstalter,
  • Datum und Ort,
  • Thema bzw. Inhalt,
  • Dozent/en,
  • Beginn, Ende und Pausenzeiten (maßgeblich ist aus­schließlich die Nettozeit, d. h. abzüglich aller Pausen),
  • Bestätigung der ständigen Präsenz des Teilnehmers und
  • Unterschrift des Veranstalters.

Anmelde­bestätigungen oder Zahlungs­nachweise genügen zum Nachweis nicht!

Soweit der Teil­nahme­bestätigung der Fach­bezug nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, bitten wir Sie um Ein­reichung einer Inhalts­übersicht oder des Skriptes der Ver­anstaltung. Eingereichte Originale reichen wir selbst­verständlich zurück.

Dozierende Tätigkeit

Danach können künftig auch Dozenten­tätigkeiten vor einem nicht­juristischen Publikum/Laien­publikum aner­kannt werden, soweit die Ver­anstaltung der Aus- oder Fort­bildung des Publikums dient. Anerken­nungsfähig sind daher Schu­lungen von Personal­leitern, Job­center­mitarbeitern, Betriebs­räten etc. Daneben muss ein nachvoll­ziehbarer Bezug der Veran­staltung zum Fach­gebiet der geführten Fach­anwalts­bezeichnung vor­liegen. Nicht aus­reichend sind reine Informations­veranstaltungen bzw. Veran­staltungen, die der bloßen Mandanten­akquise dienen.
Vorbereitungs­zeiten können berück­sichtigt und anerkannt werden. Vor­aussetzung ist ein plausibler Nach­weis zum Umfang der Vor­bereitung, insbe­sondere durch Vorlage von Manu­skripten, Power­point-Präsen­tationen und ähnliches und entsprechende Er­läuterungen des/r Rechts­anwaltes/in.

Der Nachweis wird durch Vorlage einer Be­stätigung durch den Ver­anstalter geführt. Die Be­stätigung muss folgenden Inhalt haben:

  • Veranstalter,
  • Datum und Ort der Veranstaltung,
  • Thema bzw. Inhalt Ihres Vortrages und die tatsächliche Dauer der Ver­anstaltung sowie
  • Unterschrift des Ver­anstalters

Wir bitten Sie von der Über­sendung von Dozenten­verträgen und/oder Honorar­vereinbarungen abzusehen, da diese nicht als Nachweis für die dozierende Tätig­keit genügen.

Wissenschaftliche Publikationen, § 15 Abs. 1 S. 1 FAO

Die Anerkennung einer wissen­schaftlichen Pu­blikation setzt in qualitativer Hin­sicht ein gewisses anwalt­liches Niveau voraus; sie darf nicht nur Basis­wissen vermitteln. Not­wendig ist in jedem Fall ein fach­licher Bezug zu dem Gebiet, auf dem die Fach­anwalts­bezeichnung geführt wird.
Für den kalender­jährlichen Nachweis kommt es bei Pu­blikationen auf das Er­scheinungs­jahr an und nicht auf das Ver­fassen der Pu­blikation.

Bitte reichen Sie als Nachweis der Fort­bildung durch wissen­schaftliche Pu­blikationen eine Kopie Ihrer Pu­blikation ein und teilen Sie uns den für das Er­stellen erforder­lichen Zeit­aufwand mit. Bei Büchern kann der Geschäfts­stelle ein Exemplar zur Ansicht vorgelegt werden, möglich ist auch eine Kopie des Inhalts- und Bearbeiter­verzeichnisses. Eingereichte Originale reichen wir zurück.

Online-Seminare

Grundsätzlich können Online-Se­minare unter bestimmten Vor­aussetzun­gen anerkannt werden. Voraus­setzung für die An­erkennung ist, dass die Mög­lichkeit der Inter­aktion des Referen­ten mit den Teil­nehmern sowie der Teil­nehmer unter­einander während der Dauer der Fortbildungs­veranstaltung sicher­gestellt ist und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird.

Für den Nachweis der „durch­gängigen Teilnahme“ an einer nicht in Präsenz­form durch­geführten Ver­anstaltung erscheint eine Kombination aus einer sog. „Button­lösung“ nebst Kontroll­fragen geeignet. Bei der sog. „Button­lösung“ erscheint im Laufe des Online-Seminars zufalls­gesteuert ein Anwesenheits­button, welcher vom Teil­nehmer des Seminars angeklickt werden muss. Je nach Länge des Seminars erscheint ein Button zwischen vier- und fünfmal und muss drei bzw. viermal angeklickt werden. Nach einem ähnlichen Prinzip läuft eine Über­prüfung der An­wesenheit mittels Kontroll­fragen ab. Auch hier werden zufalls­gesteuert im Laufe des Online-Seminars Kontroll­fragen eingeblendet, welche zu beantworten sind.

Der Nachweis wird durch Vorlage einer Be­stätigung durch den Ver­anstalter geführt. Die Be­stätigung muss folgenden Inhalt haben:

  • Veranstalter,
  • Datum und Ort,
  • Thema bzw. Inhalt der Veranstaltung,
  • Dozent/-en,
  • Beginn, Ende und Pausenzeiten (maßgeblich ist ausschließlich die Nettoseminarzeit, d.h.abzüglich aller Pausen),
  • Bestätigung der durchgängigen Teilnahme nebst Erläuterung des Kontrollprinzips,
  • Bestätigung der Mög­lichkeit der Inter­aktion zwischen Referent und Teil­nehmern und Teil­nehmern unter­einander und
  • Unterschrift des Veranstalter
Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, § 15 Abs. 4 FAO

Die Neuregelung des § 15 Abs. 4 FAO bestimmt, dass „bis zu 5 Zeit­stunden im Wege des Selbst­studiums absolviert werden können, sofern eine Lerner­folgs­kontrolle erfolgt“.
Mit der Neu­fassung des § 15 FAO ab dem 01.01.2015 können bis zu fünf Stunden der Fort­bildungs­pflicht in Form des Selbst­studiums mit Lern­erfolgs­kontrolle erbracht werden. Die reine Lektüre von Fachzeit­schriften soll dabei nicht ausreichend sein, ebenso wenig die an­waltliche Ver­sicherung, man habe ein Selbst­studium durchgeführt. Vielmehr setzt die Aner­kennungs­fähigkeit des Selbst­studiums das Absolvieren einer Lern­erfolgs­kontrolle voraus. Die Satzungs­versammlung dachte dabei an die Lektüre von Fach­zeitschriften, Newsletter, in denen aktuelle und fortbildungs­relevante Recht­sprechung, Aufsätze, Gesetz­gebungs- und Praxis­hinweise enthalten sind. Im Anschluss an die Lektüre soll dann ein an die Lern­inhalte anknüpfendes Prüfungs­modul absolviert werden.

Für den Nachweis dieser Art der Pflicht­fortbildung ist es notwendig, dass Sie uns eine Be­scheinigung über das Selbst­studium und die Lern­erfolgs­kontrolle vorlegen, § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO. Der Be­scheinigung sollten der zeit­liche Umfang und der Inhalt des Selbst­studiums sowie ein Umrechnungs­schlüssel zur Er­mittlung der aus­gewiesenen Lern­zeit zu entnehmen sein. Im Übrigen sollte die selbst­ständige und persönliche Be­antwortung der Kontroll­fragen versichert werden.

Fortbildungsnachweise

Regelmäßige Fortbildung ist ein un­er­lässliches Mittel zur Qualitäts­sicherung an­waltlicher Leistungen. Be­züglich der zu leistenden jähr­lichen Fort­bildung und der An­erkennung ange­botener Seminare gibt es leider immer wieder Un­klarheiten und Un­stimmigkeiten. Nachfolgend finden Sie einige Hin­weise, um zukünftige Pro­bleme zu reduzieren oder zu vermeiden.