Verzicht auf Zulassung

Ende der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verzicht

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft endet, wenn gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf die Rechte aus der Zulassung schriftlich verzichtet wird. Aufgrund dieses Verzichtes ergeht ein Widerruf der Rechts­anwalts­kammer, nach dessen Bestands­kraft die Löschung in dem Rechtsanwalts­verzeichnis vorgenommen wird. Der Verzicht wird erst mit der förmlichen Zustellung des Widerrufs­bescheides wirksam.